ABGB § 297, ABGB § 435
Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt
Seite 250
ABGB § 297, ABGB § 435
Ein Superädifikat kann nur entstehen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk erfüllt
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