Immer wieder sind die Strafgerichte mit der Frage konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen das Unterschreiben mit einem fremden Namen eine Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB darstellt. Ausgehend von drei E des OGH präsentiert der Verfasser die verschiedenen Theorien zur Frage, wer als Aussteller einer Urkunde anzusehen ist, und überprüft sie auf ihre Tauglichkeit im allgemeinen sowie für die Beurteilung der Strafbarkeit der hier behandelten Fallkonstellationen im besonderen. Er gibt der sog Vereinigungstheorie den Vorzug: Wer aufgrund einer im Tatzeitpunkt vorliegenden Ermächtigung mit dem Namen eines anderen unterschreibt, stellt keine falsche Urkunde her. In diesem Zusammenhang werden auch Irrtumsfragen behandelt sowie untersucht, welche Bedeutung die zivil- und öffentlichrechtlichen Einschränkungen der Gültigkeit von Vertretungshandlungen (insb das Eigenhändigkeitsgebot) für das Strafrecht haben.