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Gesetzliches Verwandtenerbrecht: Feststellung der Abstammung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 172 Heft 3 v. 1.3.1994

ABGB § 730, 1. TN zum ABGB § 16, AußStrG § 126

Die gesetzliche Verwandtenerbfolge setzt voraus, daß die Abstammung zu Lebzeiten der die Verwandtschaft vermittelnden Personen festgestellt worden ist. Die Abstammung eines unehelichen Kindes steht dann fest, wenn diese mit Anerkenntnis oder Urteil iSd § 163b ABGB festgestellt ist.

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