ABGB § 1, WRG § 9, WRG § 137, WRG § 138, MRK Art 6
Derselbe Streitfall kann Anlaß sowohl eines gerichtlichen wie auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein, und zwar gerade in Fällen, in welchen sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserbenutzungsberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet.