Als der OGH durch seinen 8. Senat erstmals explizit die Lehre Reischauers zum Anwendungsbereich des § 1298 ABGB im einem Anwaltshaftungsfall anerkannte2) und sich dabei auch der von Reischauer gewählten Terminologie - nämlich seiner Unterscheidung vertraglicher Pflichten in Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten - bediente3), kam wieder Bewegung in die Diskussion rund um das System der Beweislastverteilung im Haftpflichtrecht des ABGB. Wilhelm, der in seinem ecolex'schen Editorial aufgrund der zitierten Entscheidung „Verwirrung um die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB“4) ortete, und Binder 5) gaben - bei durchaus unterschiedlicher Interpretation des § 1298 ABGB - ablehnende Stellungnahmen ab. Prompt verwarf der OGH durch seinen 1. Senat6) unter Berufung auf die genannten Autoren wieder die in JBl 1990, 723 vorgenommene Beschränkung des § 1298 ABGB auf Erfolgsverbindlichkeiten. In der E 6 Ob 596/92 nimmt nun auch der 6. Senat zu Anwendungsbereich und Beweisthema des § 1298 ABGB Stellung. Sie steht aber weder mit der angesprochenen E des 1., noch jener des 8. Senates in Einklang, bietet insoferne eine dritte Lösungsalternative zum gegenständlichen Problem und bescherte so Wilhelm „Wieder Verwirrung um § 1298 ABGB“7). In der Sache selbst war freilich die Frage der Beweislast bzgl des „Verschuldens“ iSd § 1298 ABGB lediglich zweitrangig.