ABGB § 914, DHG § 3, AÖSp § 63, AÖSp § 64
Unter die Begriffe „Haftungsbeschränkung oder -ausschließung“ iSd § 63 lit a AÖSp fallen auch Beweisregeln, Verjährungsvorschriften sowie sonstige Vorschriften, die die Reichweite des vertraglichen Anspruches begrenzen. Diese Haftungsbeschränkungen wirken primär im Verhältnis zwischen Spediteur und seinem Auftraggeber kraft Vertrages.