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Veräußerungs- und Belastungsverbot kein Vermögensvorteil für Begünstigten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 46 Heft 1 v. 1.1.1994

ABGB § 364c, ABGB § 1293

Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensänderung nach unten (Verminderung der Aktiven bzw Erhöhung der Passiven), der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht.

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Der Begünstigte hat nämlich vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil.

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