AVG § 59, PreisG § 2, PreisG § 5
Ein „Einverständnis“ zum Bescheidinhalt im Verwaltungsverfahren schließt die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH nicht aus.
Bei Entscheidung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte. Dabei ist die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln oder Beschwerde vor den Höchstgerichten von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig. Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck ableitbaren Regelungszusammenhang, dann darf der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung rechtmäßigerweise selbständig weiterbestehen. Trennbare Nebenbestimmungen sind gesondert vor dem VwGH anfechtbar.