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Nachbarrecht im Spannungsfeld zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht*)*)Überarbeitete Fassung eines Vortrags im Privatissimum aus Privatrecht (F. Bydlinski/Koziol/Petrasch †) an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien am 12. 1. 1994. Auf die jüngst erschienenen einschlägigen Arbeiten von Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung (1994), von Veldhuizen, Die privatrechtsgestaltende Wirkung des öffentlichen Rechts im Umwelthaftungsrecht (1994) und Versen, Zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden - Der Einfluß öffentlich-rechtlicher Gestaltungen und Sicherheitspflichten, UTR 25 (1994) konnte nicht mehr eingegangen werden.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Ferdinand KerschnerJBL 1994, 781 Heft 12 v. 1.12.1994

Die schon seit längerem in Deutschland bestehende Diskussion über die Verwaltungsakzessorietät im Umweltprivatrecht wird nun auch in Österreich geführt. Kann etwas privatrechtlich verboten sein, was öffentlich-rechtlich erlaubt ist? Rechtspolitische Vorschläge von Jabornegg, Rummel und Kerschner zur Einschränkung des § 364a ABGB (Untersagung wesentlicher Immissionen, wenn diese durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhinderbar sind) hat Mayer als verfassungswidrig qualifiziert. Kerschner hat dem widersprochen, woraufhin die Assistenten Mayers Muzak und Hecht die Position Mayers verteidigt haben. Der folgende Beitrag von Kerschner, der sich auch mit der Trennung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht befaßt, versucht vor allem die jeweiligen besonderen Funktionen der beiden Rechtsgebiete herauszuarbeiten.

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