ZPO § 381, ZPO § 460, GOG § 87
Das Erfordernis persönlichen Erscheinens der Parteien wird im Verfahren über ein Scheidungsbegeheren nach Wegfall der Offizialmaxime zufolge BGBl 1983/566 nur noch höchst ausnahmsweise gegeben sein. Das Ausbleiben einer zu ihrer Vernehmung geladenen Partei ist im Scheidungsverfahren, wie im allgemeinen Zivilprozeß auch, gem § 381 ZPO zu würdigen.