AnerbG § 1
Pachtvertragliche Nutzungsrechte werden vom Bewirtschafter landwirtschaftlicher Eigengründe seinem bäuerlichen Unternehmen eingegliedert und mit einer solchen Widmung zum Unternehmensbestandteil.
Für die Frage, ob pachtvertragliche Nutzungsrechte erbhofeigenschaftsbegründend sein können, kommt es darauf an, ob die Bestandgewähr wenigstens für eine mittelfristige Zeitspanne gesichert erscheint. Als maßgebend bietet sich die für die Nachtragserbteilung festgesetzte zehnjährige Frist an.