ABGB § 1497
Nur eine zielstrebige zulässige Klageführung vor einem zuständigen ausländischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verjährung gem § 1497 ABGB. Im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Österreich bedeutet dies, daß eine Klage, der Unterbrechungswirkung zukommen soll, vor einem gem Art 3 Abs 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1966/37 zuständigen Gericht einzubringen ist.