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Keine Verjährungsunterbrechung durch Klage bei unzuständigem ausländischem Gericht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1994, 702 Heft 10 v. 1.10.1994

ABGB § 1497

Nur eine zielstrebige zulässige Klageführung vor einem zuständigen ausländischen Gericht bewirkt Unterbrechung der Verjährung gem § 1497 ABGB. Im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Österreich bedeutet dies, daß eine Klage, der Unterbrechungswirkung zukommen soll, vor einem gem Art 3 Abs 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1966/37 zuständigen Gericht einzubringen ist.

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