ABGB § 140, ABGB § 1333, ABGB § 1334, ABGB § 1418
Mangels positiver Ausnahmeregelung, aber auch jedes einsichtigen Grundes für eine einschränkende Gesetzesauslegung unterliegen - einmal in Geld gewandelte - Forderungen an gesetzlichem Unterhalt wie sonstige Geldforderungen der Verzugszinsenregelung nach §§ 1333 f ABGB.