KO § 28, KO § 30
Benachteiligungsabsicht liegt dann vor, wenn der Schuldner eine von mehreren bereits fälligen Forderungen bewußt trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit befriedigt (Begünstigungsabsicht) und weiß, daß eine (wenn auch verspätete) Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr möglich ist.