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Urkundenunterzeichnung mit dem Namen eines damit (vermeintlich) Einverstandenen

RechtsprechungOrdentliche GerichteKlaus SchwaighoferJBl 1993, 539 Heft 8 v. 1.8.1993

StGB § 223, NÖGdO § 16

Der nö Gemeindeordnung ist im Hinblick auf das Initiativrecht der Gemeindemitglieder nicht zu entnehmen, daß auf einem diesbezüglichen Antrag nur eigenhändige Unterschriften gültig seien. Die vertretungsweise Unterzeichnung des Antrages für einen anderen mit dessen Namen ist daher an sich – objektiv – nicht rechtswidrig.

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