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JBl Inhaltsverzeichnis Heft 8/1993

Heft 8 v. 1.8.1993

​​Aufsätze

  1. ​ Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung
  2. ​ Schima, Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln in Pensionsverträgen innerhalb und außerhalb der Geltung des Betriebspensionsgesetzes

​​Rechtsprechung

  1. ​
    1. ​ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
    2. ​ Führung des Vorverfahrens und Leitung der Hauptverhandlung durch denselben Richter in einem bezirksgerichtlichen Verfahren: keine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht
  2. ​
    1. ​ Verfassungsgerichtshof
    2. ​ Zuständigkeit zur Regelung von Vorkaufs-, Vorbestands- und ähnlichen Rechten zu Verwaltungszwecken (Sbg AltstadterhaltungsG)
  3. ​
    1. ​ Ordentliche Gerichte
    2. ​
      1. ​ »Zivilsachen
      2. ​ Löschungsverpflichtung bei zwei oder mehreren gleichrangigen Hypotheken desselben Gläubigers
      3. ​ Ersatz frustrierter Aufwendungen für Vertragserrichtung bei Rücktritt wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages
      4. ​ Koziol, Haftung eines Privatgutachters für kreditschädigende Behauptungen
      5. ​ Iro, Warnpflicht des Werkunternehmers und Gehilfenmitverschulden
      6. ​ Posch, Fehlerhaftigkeit eines Produkts wegen unzureichender Instruktion – Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „berechtigte Sicherheitserwartung des durchschnittlichen Produktbenützers“
      7. ​ Verjährungsbeginn bei Rückforderung verbotener Ablösen
      8. ​ Keine „subsidiäre Pfandhaftung“ nach § 98 EheG
      9. ​ Exekutionsschutz für als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten (hier GmbH als Rechtsträger für öffentliche Krankenanstalten)
      10. ​ Sprung, Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
      11. ​ Kerschner, Amtshaftung bei Gesundheitsbeeinträchtigung wegen unterlassener Maßnahmen gegen rechtswidrig emittierenden Gewerbebetrieb
      12. ​ Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9b UWG
    3. ​
      1. ​ »Strafsachen
      2. ​ Schwaighofer, Urkundenunterzeichnung mit dem Namen eines damit (vermeintlich) Einverstandenen
  4. ​
    1. ​ Verwaltungsgerichtshof
    2. ​ Änderung des gem § 93 Abs 2 ABGB nachgestellten bisherigen Familiennamens möglich
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