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Grundrechtsverletzung durch verspätete U-Haft-Verlängerung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 335 Heft 5 v. 1.5.1993

PersFrSchG Art 1 Abs 2, MRK Art 5 Abs 1, GRBG § 2 Abs 1, GRBG § 7 Abs 1, GRBG § 7 Abs 2, StPO § 193 Abs 3, StPO § 193 Abs 4

Nach dem Ablauf der Fristen des § 193 Abs 3 StPO, ohne daß zuvor vom Gerichtshof II. Instanz eine längere Dauer der Anhaltung für zulässig erklärt wurde (§ 193 Abs 4 StPO), bedeutet jede Untersuchungshaft eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.

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