PersFrSchG Art 1 Abs 2, MRK Art 5 Abs 1, GRBG § 2 Abs 1, GRBG § 7 Abs 1, GRBG § 7 Abs 2, StPO § 193 Abs 3, StPO § 193 Abs 4
Nach dem Ablauf der Fristen des § 193 Abs 3 StPO, ohne daß zuvor vom Gerichtshof II. Instanz eine längere Dauer der Anhaltung für zulässig erklärt wurde (§ 193 Abs 4 StPO), bedeutet jede Untersuchungshaft eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit.