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Verspätete U-Haft-Verlängerung nicht immer Grundrechtsverletzung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1993, 336 Heft 5 v. 1.5.1993

PersFrSchG Art 1 Abs 2, MRK Art 5 Abs 1, GRBG § 2 Abs 1, GRBG § 7 Abs 1, GRBG § 7 Abs 2, StPO § 193 Abs 2, StPO § 193 Abs 3, StPO § 193 Abs 4

Eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz über die Zulässigkeit einer längeren Dauer der Untersuchungshaft (§ 193 Abs 4 StPO) ist nicht nach Art einer Fallfrist mit dem Ablauf der jeweils aktuellen zeitlichen Haftbegrenzung (§ 193 Abs 3 StPO) terminisiert.

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