NZwG § 1 Abs 1 lit b, ABGB § 883, GBG § 26
Ob eine gemischte Schenkung dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG unterliegt, ist nur nach dem Schutzzweck dieser Norm zu beantworten. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten der Formfreiheit zu entscheiden.