ABGB § 810, ABGB § 816, AußStrG § 145
§ 816 ABGB umfaßt auch den „verwaltenden Testamentsvollstrecker“, also jenen, dem der Erblasser nicht nur Überwachungsfunktionen, sondern auch Verwaltungsaufgaben übertragen will, die über die Beendigung des Abhandlungsverfahrens hinausreichen.