ABGB § 6, KHVG § 1 Abs 1, KHVG § 22 Abs 1
Die Verbesserung eines Redaktionsversehens im Wege abändernder Auslegung ist nur dann zulässig, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch zu weitherzige Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen oder unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern.