In Abkehr von der bisherigen Rsp hat der OGH in JBl 1992, 535 die Ansicht vertreten, daß unrichtige Urkunden kein „falsches Beweismittel“ iSd § 293 StGB sind, weil Urkunden iSd § 74 Z 7 StGB ganz generell aus dem Anwendungsbereich der §§ 293 ff StGB ausscheiden. Demgegenüber zeigt der Verfasser auf, daß diese pauschale Ausklammerung von Urkunden aus § 293 StGB zu erheblichen Wertungswidersprüchen führt. Die Frage, inwieweit auch Urkunden unter §§ 293 ff StGB fallen, ist nach Ansicht des Verfassers vielmehr durch nähere Analyse des Begriffs eines „falschen Beweismittels“ zu klären. Dies führt zu einer differenzierenden Lösung, nach der unrichtige Urkunden zwar nicht generell, aber doch in besonderen Fällen als „falsches Beweismittel“ anzusehen sind. In einem Ausblick wird schließlich der Begriff des Beweismittels in §§ 293 ff StGB mit demselben Begriff in § 147 Abs 1 Z 1 StGB verglichen.