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Umwelthaftung im Nachbarrecht1)1)Überarbeiteter, vor allem auch um Fußnoten erweiterter Vortrag, den der Verfasser am 17.1.1991 im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung für Absolventen an der Universität Linz gehalten hat.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1993, 216 Heft 4 v. 1.4.1993

Der Umwelt ist am meisten gedient, wenn schädigende Immissionen erst gar nicht erfolgen. Der bloße Ausgleich eines bereits eingetretenen Umweltschadens in Geld kann diesen selbst idR nicht mehr aus der Welt schaffen. Der Verfasser schlägt daher – wie schon andere vor ihm – vor, im Zuge des derzeit diskutierten Umwelthaftungsgesetzes (oder auch unabhängig davon) das Nachbarrecht zu verbessern: Der gefährdete Nachbar soll wesentliche Immissionen untersagen können, wenn diese durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhinderbar sind. Gegen eine solche, in ähnlicher Form schon in Deutschland geltende Regelung sprechen nach Meinung des Verfassers auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken.

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