Der Verfasser untersucht insbesondere: Die pauschale Beurteilung der Gefährlichkeit von Kfz und Eisenbahnen durch den Gesetzgeber des EKHG; ob ein Werkunternehmer oder Betreiber einer „Schlichtgarage“ als Halter haftet; den Ausschluß der Haftung gegenüber beförderten Personen; die Haftung wegen Verstoßes gegen § 102 Abs 6 KFG sowie bei unerlaubter Weitergabe des Kfz; ob das Verbot von Haftungsfreizeichnungen auch für Verschuldenshaftung gilt; die Ersatzpflicht wegen Unterhaltsentgangs; die Anspruchsberechtigung, wenn ein Dritter Aufwendungen tätigt; die Verjährung von Ersatzforderungen.