ZPO § 47 Abs 1, ZPO § 50 Abs 2, ZPO § 273, AHG
Die Parteien können trotz vergleichsweiser Streitbeilegung in der Hauptsache den Kostenersatz der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten; in diesem Fall ist das Verfahren auf Kostenersatz einzuschränken. In analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung iSd § 273 ZPO zu entscheiden.