ABGB § 1221
Auch der Ehemann ist allein legitimiert, den Antrag auf Bestellung einer Heiratsausstattung für seine Frau zu stellen. Daraus, daß es sich um einen Anspruch der Frau handelt und die Frau, nicht aber der Mann darauf verzichten kann, folgt aber, daß der Mann den Antrag nicht gegen den Willen der Frau zu stellen berechtigt ist.