NÄG § 2 Abs 1 Z 6, NÄG § 3 Z 1, NÄG § 3 Z 3
§ 2 Abs 1 Z 6 NÄG genügt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens. Es besteht keine Notwendigkeit, auch der Person, der die Personenobsorge für einen Minderjährigen zukommt oder in deren Pflege sich dieser befindet, das Recht einzuräumen, den Familiennamen des betreffenden Minderjährigen zu erhalten.