ABGB § 1489, ABGB § 1497, V RGBl 1858/105
Die Erwägung, die dreißigjährige Verjährungsfrist sollte das absolute Höchstmaß eines Ersatzanspruches sein, findet im Gesetz keine Stütze.
Bei Vorliegen eines Feststellungsurteils, das die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach feststellt, verjähren die nachträglich entstehenden Ansprüche – wiederkehrende ausgenommen – erst nach 30 Jahren ab Entstehung.