ABGB § 869, AngG § 37, dHGB § 74c
Bestimmt ist eine Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie) und ihr Inhalt im übrigen (eindeutig) bestimmbar ist.
Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt die Konkurrenzklausel aufrecht, ohne daß es einer Erklärung des Arbeitgebers iSd § 37 Abs 2 AngG bedarf. Ist aber die Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht durch die Erklärung des Arbeitgebers beschränkt, daß er dem Arbeitnehmer während ihrer Dauer das ihm zuletzt zukommende Entgelt leiste, ist es der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von § 37 AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigung zu vereinbaren.