StPO § 12 Abs 1, StPO § 113 Abs 1, MRK Art 13
Das Gesetz verlangt für die Inanspruchnahme der Überprüfungskompetenz der Ratskammer gem § 113 StPO nur ein Begehren um Entscheidung über eine vorgebrachte Beanstandung und nicht eine näher spezifizierte Antragstellung.