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Entlastung des Gesetzgebers?

KorrespondenzRAA Dr. Alfred J. NollJBl 1992, 473 Heft 7 v. 1.7.1992

Die Verfassung wird (schon wieder) geändert. Man hat sich daran gewöhnt, daß dies geschieht – ohne öffentliche Diskussion, kaum daß die Verfassungsjuristen am laufenden bleiben. Diesmal geht’s um Art 140 Abs 5 B-VG: Wo ursprünglich sechs Monate und seit der B-VG-Novelle 1929 zwölf Monate als Frist zum Außerkrafttreten einer als verfassungswidrig erkannten Norm standen, sollen nun achtzehn Monate gewährt werden (BKA GZ 601.999/58–V/1/91 v 23.12.1991).

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