StGB § 6, StGB § 180, StGB § 181
Für die potentielle Gefährdung von Leib oder Leben, wie sie in § 180 Abs 2 StGB aF und – unter der Bedingung einer potentiellen Betroffenheit einer größeren Zahl von Menschen – auch in § 180 Abs 1 Z 1 StGB nF verlangt wird, genügt eine Handlung oder Unterlassung, die bei abstrakter Betrachtung die – ernstliche und nicht völlig lebensfremde – Möglichkeit eines schädlichen Erfolges eröffnet.