KO § 172 Abs 3, AO § 63a, AO § 76, AO § 91, AO § 173a, UWG § 1
Nicht bevorrechtete Gläubigerschutzverbände sind zur Vertretung in Insolvenzverfahren nicht befugt. Ein Gläubigerschutzverband, der Gläubiger in Insolvenzverfahren vertreten hat, ist auch dann Vertreter von Gläubigern in diesem Verfahren, wenn er sich dabei selbst eines befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedient hat.