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Keine Witwenpension bei bloßer Lebensgemeinschaft – Voraussetzungen der „Witwenpension“ der geschiedenen Ehegattin

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 268 Heft 4 v. 1.4.1992

ASVG § 258 Abs 4, ASVG § 264

Die bloße Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten begründet, auch wenn sie dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tode des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension; dies gilt auch für geschiedene Ehegatten, die nach der Scheidung wie bisher weiter zusammenleben.

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