ASVG § 258 Abs 4, ASVG § 264
Die bloße Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten begründet, auch wenn sie dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht, nach dem Tode des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension; dies gilt auch für geschiedene Ehegatten, die nach der Scheidung wie bisher weiter zusammenleben.