ABGB § 1295
Die Beurteilung der Adäquanz ist ein Akt der rechtlichen Beurteilung.
Der Schädiger hat für auftretende Depressionen und Wesensveränderungen des Verletzten einzustehen. Auch ein Selbstmord, der die Folge der Depression ist, begründet eine Ersatzpflicht des Schädigers. Ein auf eine Depression zurückzuführender Selbstmord ist nicht als atypischer Erfolg anzusehen.