ZPO § 14
Mehrere mit der Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund sind notwendige Streitgenossen iSd § 14 ZPO. Jede Verfügung über den Streitgegenstand bedarf danach zu ihrer uneingeschränkten Wirksamkeit der Einstimmigkeit aller Mitglieder.