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Amtshaftung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde II. Instanz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 47 Heft 1 v. 1.1.1992

AHG § 1, AHG § 2, BAO § 240 Abs 3, BAO § 311

Das rechtswidrige Organverhalten kann auch in einer Unterlassung liegen, sofern das Organ zum Handeln verpflichtet war und pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Nach § 311 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden ehestmöglich zu entscheiden.

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