ABGB § 872, ABGB § 1168a
Die Warnpflicht ist kein Ausfluß der Gewährleistung, sondern entstammt vielmehr der Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon vor Vertragsschluß besteht. Rechtsfolge einer Warnpflichtverletzung ist Verlust des bedungenen Entgeltes, überdies ist der Unternehmer verpflichtet, weitergehende Schäden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Verbesserungskosten.