ABGB § 167, ABGB § 177, B-VG Art 7
Jede Gesetzesauslegung findet am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze. Die Obsorge über ein gemeinsames Kind kann den geschiedenen Elternteilen gemeinsam nur für den Fall einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden.