EheG § 55a, ABGB § 177
Die Ehe darf dann nicht nach § 55a EheG geschieden werden, wenn zu erwarten ist, daß die Vereinbarung, welche die Ehegatten hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, gerichtlich nicht genehmigt werden wird.