ABGB § 785, ABGB § 951
Beim Schenkungspflichtteil handelt es sich um einen Ergänzungsanspruch, sodaß die Überschuldung des Nachlasses vom Wert der Schenkung in Abzug zu bringen ist. Das kann bei hoher Überschuldung dazu führen, daß ungeachtet anrechenbarer Schenkungen ein im Rahmen des Schenkungspflichtteiles geltend zu machender Pflichtteilsanspruch überhaupt nicht besteht.