ABGB § 364a
Es besteht trotz Kritik in der Lehre kein Anlaß, von der Ansicht des verst Senats abzugehen, wonach auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zusteht.