III. Veräußerung einer Vermögensquote
Aus den Materialien141) ergibt sich eindeutig, daß auch die quotenmäßige Vermögensübernahme von § 1409 erfaßt werden soll. Wie groß die übernommene Quote aber sein muß, um die Erwerberhaftung auszulösen, läßt sich diesen nicht expressis verbis entnehmen. Im JAB142) wird lediglich darauf hingewiesen, daß „es sich aber immer um Veräußerung eines ‚erheblichen Vermögenskomplexes‘ als Ganzes“ handeln muß. Daraus ergibt sich: Eine quotenmäßige Übernahme des Veräußerervermögens fällt unter § 1409, wenn das Verhältnis des Wertes der übernommenen Aktiven zu den verbleibenden derart ist, daß die restlichen Vermögenswerte unerheblich sind143).