ASVG § 175 Abs 5, SchUG § 13a
Auch die Schüler- und Studentenunfallversicherung folgt dem Kausalitätsprinzip (welches das Leistungsangebot auf die Unfallursachen abstellt) und nicht dem Finalitätsprinzip (das vom eingetretenen Ereignis ausgeht, ohne nach der Unfallursache zu fragen).