ABGB § 877, ABGB § 879, ABGB § 1174 Abs 2, ABGB § 1431, ABGB § 1432, WG Art 17
Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spiels, selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gem § 879 Abs 1 ABGB nichtig.