ABGB § 881, ABGB § 914
Soweit es sich um eine Pensionszusage des Dienstgebers an die Hinterbliebenen des Dienstnehmers handelt, liegt ein „echter Vertrag zugunsten Dritter“ nach § 881 ABGB vor, der den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber verschafft.