B-VG Art 7, ABGB § 879
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Dienstgeber grundsätzlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Dienstnehmern
B-VG Art 7, ABGB § 879
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Dienstgeber grundsätzlich nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Dienstnehmern