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Rückwirkung der Aufrechnung – Aufrechnung durch Gesamthandgläubiger

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1991, 379 Heft 6 v. 1.6.1991

ABGB § 890, ABGB § 1097, ABGB § 1438, ABGB § 1439, ABGB § 1440

Die Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Aufwendungen des Mieters gem § 1097 ABGB ist eine Präklusivfrist.

Die Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind.

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