ABGB § 890, ABGB § 1097, ABGB § 1438, ABGB § 1439, ABGB § 1440
Die Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Aufwendungen des Mieters gem § 1097 ABGB ist eine Präklusivfrist.
Die Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind.