ABGB § 435, ABGB § 1063
Ein Superädifikat ist, sofern es nicht auf Dauer errichtet wird, trotz fester Verbindung mit dem Grund und trotz der sich daraus möglicherweise ergebenden Tatsache, daß es nicht ohne Zerstörung der Substanz wieder entfernt werden kann, eine bewegliche und sonderrechtsfähige Sache; an ihr kann daher ein Eigentumsvorbehalt begründet werden.